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Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Jeder Pflegebedürftige, der mit einem Pflegegrad zwischen 2 und 5 eingestuft ist, kann Leistungen der Verhinderungspflege, sowie Kurzzeitpflege, in Anspruch nehmen. Dem Pflegebedürftigen steht es zu, die finanziellen Mittel bei der Pflegeversicherung einzufordern und sie zum Beispiel in eine Grundpflege oder Hauswirtschaft- und Betreuungsleistung zu investieren

  • Hat der Pflegebedürftige bereits Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 und benötigt unerwartet oder kurzfristig die Leistungen der Verhinderungspflege, muss nicht im Voraus ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt und genehmigt werden.

  • Die Verhinderungspflege lässt sich auch rückwirkend geltend machen.

  • Bis zu 1.612 Euro jährlich werden für die Kosten der Verhinderungspflege übernommen.

  • 806 Euro gibt es zusätzlich, wenn Gelder der Kurzzeitpflege mit in die Verhinderungspflege einfließen.

  • Pflegebedürftige haben jährlich einen Anspruch auf bis zu sechs WochenVerhinderungspflege.

Auf einen Blick

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